Reisepreisminderung bei Corona: Reiseveranstalter sollen zahlen

Freitag, 28. Oktober 2022 | Kategorie: News

Trotz staatlicher Corona-Anordnungen sind die Reiseveranstalter in der Pflicht, Ersatzleistungen zu zahlen und für eine Minderung des Reisepreises aufzukommen. So sieht es jedenfalls die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs nach eingehender Prüfung.

Mann Sparschwein

Es gibt neue Meldungen zu Zahlungen für abgebrochene Reisen während Corona. (Symbolbild)

Was der Europäische Gerichtshof sagt

Während der Corona-Pandemie mussten unzählige Pauschalreisen aufgrund offizieller Anordnung von staatlicher Seite abgesagt oder abgebrochen werden. Reiseveranstalter wollten in diesem Falle nicht zahlen und beriefen sich dabei auf höhere Gewalt. Und bei höherer Gewalt müssen nicht die Veranstalter aufkommen. Doch nicht wenige Kunden geringen gerichtlich gegen diese Entscheidung vor.

Ein Fall, nämlich die Rechtssache C‑396/21, hat es nun bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geschafft. In diesem Fall ging es um eine Reise von Deutschland auf die Kanarischen Inseln. Bei der vierzehntägigen Pauschalreise musste das Paar bereits nach sieben Tagen die Rückreise antreten. Ihre Forderung? Eine Reisepreisminderung in Höhe von 70 Prozent des gezahlten Reisepreises. Eingereicht wurde die Klage ursprünglich beim Landgericht Münster I. Dieses legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor, um zu prüfen ob eine Vertragswidrigkeit nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 (Pauschalreisen-Richtlinie) auch dann besteht, wenn die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt sind.

Reise-Abbruch wegen Corona

Die Generalanwältin Medina ist nun zu einem Schlussantrag gekommen. Darin kommt sie zu der Ansicht, dass Urlaubsgäste Anspruch auf eine Minderung des Preises haben, wenn der Abbruch auf Corona-Maßnahmen zurückzuführen ist. Über konkrete Höhen sollen ihrer Ansicht nach aber die nationalen Gerichte entscheiden. In jeden Fall solle die Entschädigung aber in Form von Geld und nicht in Form von Gutscheinen erfolgen so die Anwältin. Es handelt sich in diesem Fall um kein rechtskräftiges Urteil, sondern lediglich um eine Empfehlung an die EU-Mitgliedsländer.