Hausrecht: Darf die Deutsche Bahn Reisende aus Zügen verweisen?

Dienstag, 19. April 2022 | Kategorie: Allgemein, News

Nachdem der Comedian Mario Barth die in den Zügen der Deutschen Bahn geltende Maskenpflicht nicht allzu ernst genommen hatte, wurde er aus einem Zug verwiesen. Wann genau es der DB möglich ist, sich auf ihr Hausrecht zu berufen und Fahrgäste aus der Bahn zu werfen, zeigen wir hier.

ICE

Wer gegen die Hausordnung der Deutschen Bahn verstößt, kann trotz gültigen Fahrscheins aus dem Zug geworfen werden. (Symbolbild)

Das Hausrecht der DB gilt in allen Zügen

Unter dem Begriff des Hausrechts ist die Ermächtigung eines Rechtsinhabers zu verstehen, frei zu entscheiden, wer etwa seine Geschäftsräume (oder Züge) betreten und nutzen darf. Außerdem kann der Rechtsinhaber bestimmte Bedingungen aufstellen, unter denen er ein Zutrittsrecht gewähren möchte. Das bedeutet: Die Möglichkeit, Züge der Deutschen Bahn zu nutzen, darf etwa an die Bedingung, dass Reisende eine Maske zu tragen haben, geknüpft werden.

Einschränkungen des Hausrechts können nur dann gelten, wenn Dritte dazu berechtigt sind, Geschäftsräume oder vergleichbare Räume des Rechtsinhabers zu betreten oder zu nutzen. Eine solche Berechtigung kann etwa aufgrund eines Mietvertrags im Rahmen der Wohnungsmiete oder – im Fall der Deutschen Bahn – aufgrund eines Fahrscheinkaufs bestehen.

Dennoch kann es aber Fälle geben, in denen die Bahn auch gegenüber Reisenden, die einen gültigen Fahrschein vorweisen können, auf ihr Hausrecht pochen und sie des Zuges verweisen darf.

Rauswurf aus dem Zug trotz gültigem Ticket

Prinzipiell ist die Deutsche Bahn AG dazu berechtigt, ihr Hausrecht gegenüber allen Fahrgäste durchzusetzen. Das gilt auch gegenüber solchen, die über einen gültigen Fahrschein verfügen.

Selbstverständlich kann die Bahn dabei aber nicht nach Sympathie entscheiden, wem sie die Fahrt gestatten möchte und wem nicht. Vielmehr ist ein Ausschluss von der Mit- oder Weiterfahrt trotz Ticket nur dann möglich, wenn Fahrgäste etwa gegen die Hausordnung der Bahn verstoßen.

Das bedeutet: Wer sich nicht an die Maskenpflicht oder das allgemeine Rauchverbot hält oder Mitreisende übermäßig stört und belästigt, kann von der Beförderung bzw. Weiterbeförderung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises besteht dann nicht.